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   VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318   

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https://dejure.org/2002,24057
VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318 (https://dejure.org/2002,24057)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318 (https://dejure.org/2002,24057)
VG Ansbach, Entscheidung vom 14. November 2002 - AN 4 K 01.01318 (https://dejure.org/2002,24057)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines Ordnungsgeldes; Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht eines ehrenamtlich tätigen Gemeindebürgers ; Begriff der persönlichen und sachlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 23.03.1988 - 4 B 86.02994
    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318
    Wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. März 1988, BayVBl 1989, 81, entschiedenen Fall (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.1989, BayVBl 1990, 157, als unbegründet zurückgewiesen), war auch der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die Möglichkeit der Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde verwiesen, um eine Klärung der strittigen Frage zu erreichen, ob der vom Gemeinderat akzeptierte Kaufpreis unangemessen ist bzw. ob vor Annahme des Angebotes noch weitere Ermittlungen über den Wert des Grundstückes anzustellen gewesen wären.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Kläger die Diskussion im Gemeinderat ebenso offen stand und steht wie Gespräche mit Aufsichtsbehörden und dass es nach Wegfall der Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne von § 52 Abs. 3 GO den Gemeinderatsmitgliedern unbenommen ist, sich auch in der Öffentlichkeit zu den betreffenden Vorgängen - unter Beachtung der oben erwähnten Grenzen bezüglich des Abstimmungsverhaltens der Gemeinderatsmitglieder - zu äußern (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.03.1988, BayVBl 1989, 81 ff).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318
    Der Begriff der "personenbezogenen Daten" (vgl. erstmals BVerfGE 65, 1 ff, sog. Volkszählungsurteil) ist weder in Art. 20 Abs. 4 Satz 1 GO noch in zahlreichen anderen Fachgesetzen, in denen er verwendet wird (z.B. Art. 30 ff. PAG, Art. 2 Abs. 1 MeldeG, Art. 10 Abs. 3 ArchivG; vgl. auch die - wohl nicht abschließende - Aufzählung weiterer Fachgesetze in Wilde/Ehmann/Niese/Knoblauch, Bayerisches Datenschutzgesetz Teil E), gesetzlich eigens definiert.
  • BVerwG, 12.06.1989 - 7 B 123.88

    Gemeinderatsmitglied - Verschwiegenheitspflicht - Meinungsfreiheit

    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318
    Wie in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 23. März 1988, BayVBl 1989, 81, entschiedenen Fall (die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.06.1989, BayVBl 1990, 157, als unbegründet zurückgewiesen), war auch der Kläger im vorliegenden Verfahren auf die Möglichkeit der Einschaltung der Rechtsaufsichtsbehörde verwiesen, um eine Klärung der strittigen Frage zu erreichen, ob der vom Gemeinderat akzeptierte Kaufpreis unangemessen ist bzw. ob vor Annahme des Angebotes noch weitere Ermittlungen über den Wert des Grundstückes anzustellen gewesen wären.
  • VGH Bayern, 18.07.2000 - 22 N 99.3166
    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318
    Auch wenn der Beschluss etwa zu Unrecht in öffentlicher Sitzung gefasst worden wäre, so wäre er nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urteil vom 14.03.2000, BayVBl 2000, 695) dennoch wirksam und würde den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen; die Vorschrift über die Öffentlichkeit der Sitzung ist eine reine Ordnungsvorschrift.
  • VGH Bayern, 06.05.1999 - 4 C 99.1124
    Auszug aus VG Ansbach, 14.11.2002 - AN 4 K 01.01318
    Streitwertbeschluss: Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses vom 11. Juli 2002 auf 4.090,34 EUR entsprechend früher 8.000,00 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 73 Abs. 1 GKG; vgl. Beschluss des BayVGH vom 06.05.1999, Az.: 4 C 99.1124, FSt. 1999, RdNr. 228).
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